Arbeitszeugnis Infos

Sie müssen Ihr Arbeitszeugnis selbst
schreiben und brauchen Hilfe?

Sie benötigen ein Arbeitszeugnis nach Ihrem Praktikum, für Ihre Tätigkeit als Werkstudent, als Arbeitnehmer oder Führungskraft? Ihr Chef bzw. Betreuer hat Ihnen gesagt, Sie sollen Ihr Arbeitszeugnis selbst schreiben und Sie wollen dabei alles richtig machen? Sie möchten ein Arbeitszeugnis, das rechtssicher, karrierefördernd und fehlerfrei ist?

Fehlerhafte oder ungünstig formulierte Arbeitszeugnisse machen einen schlechten Eindruck und können ein großer Nachteil bei zukünftigen Bewerbungen sein. Wir wissen, worauf es ankommt und analysieren Ihr Arbeitszeugnis im Hinblick auf alle relevanten Aspekte.

Arbeitszeugnis erstellen lassen?
Wir beraten Sie gerne und kostenfrei:

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Karriere-Killer: schlechtes Arbeitszeugnis

Sie müssen Ihr Arbeitszeugnis selbst schreiben und möchten Unterstützung? Ein Arbeitszeugnis selbst zu schreiben, ist nicht zu empfehlen. Für den Arbeitgeber ist dies ein bequemer Weg, sich der Verpflichtung der Arbeitszeugnis-Erstellung zu entziehen. Doch Vorsicht: einen Anspruch, das Arbeitszeugnis selbst zu schreiben, haben Arbeitnehmer nicht.

Zudem muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis unterschreiben und steht mit seiner Unterschrift für den Arbeitszeugnis-Inhalt, selbst wenn der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis entworfen und formuliert hat. Diesen Service übernehmen wir für Sie.

Fehlerhafte Arbeitszeugnisse können ein Nachteil sein

Ehlerhafte oder unprofessionell formulierte Arbeitszeugnisse können einen großen Nachteil bei zukünftigen Bewerbungen darstellen. Bereits eine unbewusst ungeschickte Formulierung, Auslassung oder sonstige Gestaltung kann gute Bewertungen in Frage stellen und den Gesamteindruck eines Arbeitszeugnisses trüben.

Wir als Experten wissen, worauf es bei Arbeitszeugnissen ankommt und legen größten Wert auf Präzision und eine individuelle Gestaltung, die zugleich in bester Weise den neuesten Standards der Rechtsprechung entspricht. Bei allen Fragen rund um Ihr Arbeitszeugnis beraten wir Sie gern.

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Analyse – Überarbeitung – Erstellung

Den meisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind die Tücken bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen nicht ausreichend bekannt. Nicht selten wird unterschätzt, welche Bedeutung bestimmte einzelne Worte, Nicht-Erwähnungen oder der korrekte Aufbau des Arbeitszeugnisses haben. Vielen Arbeitgebern sind Arbeitszeugnisse eine lästige Pflicht, sodass häufig der Arbeitnehmer gebeten wird, sich selbst ein Arbeitszeugnis zu erstellen.

Wir als Experten wissen, was es mit speziellen Formulierungen auf sich hat, was bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen wichtig ist und worauf Personalchefs und Führungskräfte bei der Einstellung besonders achten. Wir analysieren Ihr Arbeitszeugnis, überarbeiten es oder schreiben direkt professionell und fehlerfrei ein neues Arbeitszeugnis für Sie.

Wir bieten Ihnen folgende Zeugnis Dienstleistung:

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Zeugnisanalyse

Wir sagen Ihnen, wie gut Ihr Zeugnis wirklich ist und welcher Note es pro Absatz entspricht.

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Zeugnisoptimierung

Wir machen Ihr Zeugnis besser, indem wir schlechte Bewertungen entfernen, Formulierungen optimieren und individueller schreiben.

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Neuerstellung Ihres Zeugnisses

Wir schreiben das optimale Zeugnis für Sie, das Sie nur noch Ihrem Arbeitgeber zur Unterschrift vorlegen müssen.

Die Top 10 Rechtsgrundlagen

Arbeitnehmer haben gemäß § 109 Gewerbeordnung bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit beinhalten. Dies nennt man einfaches Arbeitszeugnis. Arbeitnehmer können einfordern, dass sich das Zeugnis darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Dies nennt man qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Zeugnisempfänger entscheidet, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis will.

Nach § 195 BGB hat man drei Jahre lang Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach Austritt. Die Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn dieser Anspruch aber nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht wurde und der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnen kann, dass das Zeugnis beantragt wird, ist das Recht auf das Zeugnis verwirkt.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach Ausscheiden. Weitere Anspruchsberechtigte sind laut § 16 Berufsbildungsgesetz Auszubildende. Das Ausbildungszeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erzielten Fähigkeiten und Kenntnisse enthalten. Darüber hinaus kann der Auszubildende auch ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis anfordern, dass zusätzlich die Bewertung der Leistung und des Verhaltens beschreibt.

Wenn der Arbeitgeber gegen seine Zeugnispflicht verstößt, hat der Arbeitnehmer im Falle eines Schadens ein Recht auf Schadenersatz, wenn das Fehlen des Arbeitszeugnisses etwa nachweislich die Suche nach einer neuen Stelle erschwert oder sie nicht angetreten werden kann. Der ausgeschiedene Mitarbeiter muss jedoch beweisen, dass tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnisunterliegt keiner gesetzlichenNorm, es sei denn es liegt ein sogenannter triftiger Grund vor, wie zum Beispiel der Wechsel des direkten Vorgesetzten, ein Positionswechsel oder das mögliche Ende des Arbeitsverhältnissesdurch eine Umstrukturierung oder Betriebsschließung.

Wichtigster Grundsatz der Zeugniserstellung ist die Wahrheitspflicht. Dieser Grundsatz besteht aufgrund der Informationsfunktion von Zeugnissen. Künftige Arbeitgeber sollen einen korrekten Eindruck insbesondere von den Aufgaben und der Beurteilung des Arbeitnehmers erhalten können.

Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflichtaber zusätzlich verpflichtet, das Zeugnis mit ,,verständigem Wohlwollen’’ auszustellen, was der Werbefunktion des Zeugnisses dienen soll.

Die Erfüllung dieser beiden Pflichten stellt Arbeitgeber vor die größte Herausforderung beim Schreiben eines Arbeitszeugnisses. Hier liegt auch der Ursprung der viel zitierten Zeugnissprache, mit der man auch negative Tatsachen versucht, noch gut klingend zu formulieren.

Auch ein Arbeitszeugnis muss mit dem richtigen Aussehen ausgestattet sein. Da es sich um eine Urkunde handelt, muss es auf sauberem Papier und mit ordnungsgemäßem Briefkopf und/oder Fußzeile mit Namen und Anschrift des Ausstellers ausgedruckt werden. Es darf nicht geknickt werden und darf keine Flecken haben. Ein Arbeitszeugnis muss maschinenschriftlich erstellt sein und darf keine Unterstreichungen, Fettgedrucktes, Ausrufe- und Fragezeichen oder sichtbare Verbesserungen enthalten. Geburtsdatum und -ort dürfen nur auf Wunsch des Zeugnisempfängers im Text stehen. Zu guter Letzt muss das Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber unterschrieben sein und bei unleserlicher Unterschrift der Name in Druckschrift mit aufgeführt werden.

Wenn Formulierungen im Arbeitszeugnis der Vertuschung negativer Bewertungen dienen, dann ist das laut § 109 Abs. 2 der Gewerbeordnung untersagt. »Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.« Unter diese unzulässigen Formulierungen fällt beispielsweise »Für die Belange der Belegschaft bewies er stets Einfühlungsvermögen.« Hiermit soll versteckt mitgeteilt werden, dass der Zeugnisempfänger sexuelle Kontakte im Kollegenkreis gesucht hat.

Der Aussteller eines Arbeitszeugnisses und somit auch der Unterschreibende sollte immer ein in der Hierarchie höhergestellter Angestellter sein. Eine gesetzliche Norm hierfür gibt es jedoch nicht. Häufig unterschreibt der direkte Vorgesetzte zusammen mit dem Personalleiter oder HR Business Partner. Es unterzeichnet auch schon mal der Geschäftsführer, beispielsweise wenn dies der direkte Vorgesetzte ist. Einen rechtlichen Anspruch darauf hat man aber nicht.

Sind die Fronten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Änderung eines ausgestellten Zeugnisses verhärtet, bleibt für den Zeugnisempfänger nur noch der Gang zum Arbeitsgericht mit einer Klage. Hier muss der Arbeitgeber beweisen, wie etwa durch Vorlage von dokumentierten Mitarbeitergesprächen und bereits erstellten Zwischenzeugnissen oder durch die Befragung von Kollegen, dass er den Arbeitnehmer korrekt bewertet hat. Kann er dieser Beweispflicht nicht nachkommen, muss er ein neues und ausgehandeltes Arbeitszeugnis ausstellen.Falls er dies nicht tut, kann dies mit einem gerichtlichen Zwangsgeld bestraft werden.

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